AGB Comandulli GmbH

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Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB) der Comandulli GmbH Steinere Furt 60, Gewerbegebiet „Die Höfe“ 3-11, D-86167 Augsburg (Verkäufer)

1 Allgemeines

(1) Für die gesamte Geschäftsbeziehung, insbesondere Lieferungen und sonstigen Leistungen, zwischen Verkäufer und dem Käufer sowie Kaufinteressenten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Besteht zwischen dem Käufer und Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

(2) Entgegenstehende oder von diesen Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, der Verkäufer hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen.

(3) Die Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender oder von den folgenden Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.

(4) Erst durch schriftliche Bestätigung werden Abschlüsse und Vereinbarungen für den Verkäufer verbindlich, auch soweit sie den Vertragsinhalt abändern. Abreden, die von diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen abweichen, gelten nur für solche Geschäfte, für die sie ausdrücklich vereinbart werden. Sie haben weder rückwirkend Geltung noch gelten sie für zukünftige Geschäfte, sofern sie nicht erneut schriftlich bestätigt werden.

(5) Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

2 Angebote, Leistungsumfang, Vertragsabschluss, Teillieferungen, Eigentums- und Urheberrechte

(1) Die Angebote des Verkäufers erfolgen grundsätzlich freibleibend und unverbindlich und werden kostenlos abgegeben. Sie können bis zum Eingang der schriftlichen Annahmeerklärung oder bis zur Auslieferung des Liefergegenstandes seitens des Verkäufers jederzeit widerrufen werden.

(2) Soweit der Verkäufer eine Verpflichtung oder Verbindlichkeit nicht ausdrücklich übernommen hat, sind Angebotsunterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Pläne, Material, Gewichts- und Maßangaben nur als Annäherungswerte zu verstehen.

(3) Die in Katalogen, Preislisten, Broschüren, Firmeninformationsmaterial, Prospekten, Anzeigen auf Messeständen, in Rundschreiben, Werbeaussendungen oder anderen Medien angeführten Informationen über die Leistungen und Produkte des Auftragnehmers sind unverbindlich, soweit diese nicht ausdrücklich als schriftlich zum Vertragsinhalt erklärt werden.

(4) Die Erteilung eines Angebots des Bestellers verpflichtet den Verkäufer nicht zur Auftragsannahme.

(5) Teillieferungen kann der Besteller nicht zurückweisen.

(6) Der Verkäufer behält sich an allen Angebotsunterlagen, wie Zeichnung oder technischen Unterlagen, Eigentums- und Urheberrechte vor. Die Angebotsunterlagen dürfen weder nachgeahmt, vervielfältigt, noch dritten Personen und Konkurrenzfirmen zugänglich gemacht werden und sind auf das Verlangen des Verkäufers unverzüglich zurückzugeben. Konstruktionszeichnungen werden nicht abgegeben.

(7) Rechtserhebliche Willenserklärungen des Bestellers wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

3 Annahme, Leistungsumfang, Schutzrechte Dritter

(1) Bestellungen des Käufers sind für diesen verbindlich. Erst durch die schriftliche Bestätigung des Auftrages durch den Verkäufer, die für die Art und den Umfang der Lieferung maßgebend ist, werden Verpflichtungen für den Verkäufer begründet. Sofern seitens des Verkäufers keine anderweitige schriftliche Bestätigung erfolgt, gilt die Lieferung oder Rechnung als Auftragsbestätigung. Ist eine Bestellung des Käufers als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann der Verkäufer dieses innerhalb von 60 Tagen annehmen. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt der Abgabe der Bestellung. Wird die Ware durch den Verkäufer vor Ablauf dieser Frist ausgeliefert, so kommt der Vertrag ausnahmsweise auch ohne schriftliche Auftragsbestätigung zustande.

(2) Für den Umfang der vertraglich geschuldeten Leistung ist ausschließlich die Auftragsbestätigung des Verkäufers maßgebend.

(3) Schutzvorrichtungen im Sinne der Unfallverhütungsvorschriften werden insoweit mitgeliefert, wie dies vereinbart ist. Betriebsstoffe und Schmiermaterial gehören nicht zu unserem Lieferumfang. Für elektronische Einrichtungen gelten die allgemeinen Bedingungen des Lieferanten dieser Erzeugnisse.

(4) Liegen Muster, Zeichnungen und Modelle des Bestellers der Lieferung des Verkäufers zugrunde, übernimmt der Besteller die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. In solchen Fällen ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ein eventuell entstehender Schaden ist vom Besteller zu ersetzen und der Verkäufer durch den Besteller freizustellen.

(5) Ist der Käufer Kaufmann, ist für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen im Rahmen des Vertragsschlusses ausschließlich der schriftlichen Bestätigung seitens des Verkäufers maßgeblich, sofern der Käufer nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen bei Vertragsschluss. Eine Mitteilung an den Verkäufer ist jedenfalls dann nicht mehr unverzüglich, wenn sie dem Verkäufer nicht innerhalb von drei Werktagen zugegangen ist.

4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Es werden die Preise des Angebots berechnet, sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise des Verkäufers gelten ab Werk ausschließlich Verpackung und sonstiger Versand- und Transportspesen, Zoll und Versicherung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nur zurückgenommen, wenn der Verkäufer kraft zwingender gesetzlicher Regelung hierzu verpflichtet ist.

(2) Die Montage ist, soweit nicht eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde, im Kaufpreis nicht enthalten.

(3) Berücksichtigt der Verkäufer Änderungswünsche des Kunden, so werden die hierdurch entstehenden Mehrkosten dem Kunden in Rechnung gestellt.

(4) Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden bei periodisch verrechenbarem Entgelt gesondert in Rechnung gestellt, soweit nicht eine andere Vereinbarung geschlossen worden ist. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

(5) Aufrechnung und Zurückhaltung sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Aufrechnungsforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

5 Fälligkeit

(1) Die Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, folgendermaßen spesen- und abzugsfrei fällig: 40% bei Bestellung, 50% bei Versandbereitschaftsmeldung und 10% innerhalb 14 Tagen ab Rechnungsdatum. Ist vereinbart, dass eine Teilzahlung nach Lieferung der Maschine zur Zahlung fällig ist, gilt als Lieferung der Tag, an welchem die Ware auf das Betriebsgelände des Bestellers angeliefert wird, ohne Montage, Inbetriebnahme und Einweisung.

(2) Sollten sich die Vermögensverhältnisse des Käufers verschlechtern, ist der Verkäufer berechtigt, das vereinbarte Entgelt oder den Kaufpreis sofort fällig zu stellen sowie die Ausführung des Auftrages nur gegen Vorauszahlung durchzuführen.

(3) Eine Zahlung ist rechtzeitig, wenn der Verkäufer über diese verfügen kann. Zahlungswidmungen des Käufers, etwa auf Überweisungsbelegen sind nicht verbindlich. Die Annahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Zahlung, sondern erst deren Bareinlösung. Diskont-, Wechselstempel-, Domizil- und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Bestellers, falls nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

(4) Sollte ein periodisch verrechenbares Entgelt, etwa für Service- oder Wartungsleistungen vereinbart werden, ist dieses jährlich am Beginn eines Kalenderjahres fällig. Beginnt oder endet der Vertrag während eines Jahres, so steht dieses Entgelt anteilig zu. Dieses Entgelt ist wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 2015, wobei das Monat, in dem der Service- oder Wartungsvertrag abgeschlossen wurde, als Ausgangsbasis dient. Wird der VPI 1996 nicht mehr verlautbart, tritt an dessen Stelle jener, der diesem nachfolgt oder diesem am ehesten entspricht. Comandulli GmbH ist überdies berechtigt, ein periodisch verrechenbares Entgelt aus den in Punkt 5.2. genannten Gründen anzupassen.

6 Verzug des Käufers, Zahlungsvereinbarungen, Mängelrüge

(1) Die Vergütung ist nach Eintritt ihrer Fälligkeit ohne vorausgegangene Mahnung mit 9-Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Durch die Verzinsung wird die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden unsererseits nicht ausgeschlossen. Sollte der Verkäufer darüberhinausgehende Zinsen in Anspruch nehmen, so ist er berechtigt, auch diese zu verlangen. Durch den Zahlungsverzug entstandene zweckmäßige und notwendige Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche oder außergerichtliche Rechtsanwaltskosten sind dem Verkäufer zu ersetzen.

(2) Die bei Vertragsabschluss vereinbarten Begünstigungen, so etwa Skonti und Rabatte sind unter der Bedingung der termingerechten und vollständigen Zahlung gewährt. Bei Verzug mit auch nur einer Teilleistung ist der Verkäufer berechtigt, diese nach zu verrechnen.

(3) Ist der Käufer mit einer im aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Verkäufer in Verzug, ist der Verkäufer unbeschadet sonstiger Rechte berechtigt, seine Leistungspflicht bis zur Zahlung durch den Käufer einzustellen und/oder eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist in Anspruch zu nehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag durch den Verkäufer liegt durch diese Handlungen nur, wenn dieser ausdrücklich erklärt wurde.

(4) Eine Mängelrüge entbindet nicht von der Zahlungsverpflichtung. Die Aufrechnung durch den Käufer mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung rechtskräftig festgestellt wurde oder diese vom Auftragnehmer nicht bestritten wird.

7 Aufstellung der Maschinen

(1) Das Abladen und die Aufstellung der Maschinen obliegen dem Besteller.

(2) Bei Aufstellung von Maschinen und Anlagen sind vom Besteller am Aufstellungsort rechtzeitig Helfer, Hebezeuge sowie alle zur Montage erforderlichen Materialien unentgeltlich zu stellen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass ausreichend Strom, Drucklast (tragfähiger Boden) Luft- und Wasserversorgung gewährleistet ist. Der Transport schwerer Teile am Bau ist gleichfalls Sache des Bestellers. Maurer-, Rüst-, Zimmerer-, Maler- und Glasarbeiten sind vom Besteller zu übernehmen.

(3) Wenn im Kaufpreis die Kosten für die Montage enthalten sind, sind dafür nur die Kosten für normale Arbeitszeiten umfasst. Die durch Überstunden entstehenden Mehraufwendungen des Verkäufers werden zusätzlich berechnet.

8 Lieferfrist

(1) Liefer-/Leistungsfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich in der Auftragsbestätigung oder im Einzelvertrag schriftlich vereinbart wurden.

(2) Kommt es nach Auftragserteilung aus welchen Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung des Auftrages, so verlängert sich die Liefer-/Leistungsfrist um einen angemessenen Zeitraum.

(3) Mangels abweichender Vereinbarung beginnt die Lieferfrist frühestens mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum der Absendung der Auftragsbestätigung,
b) Datum der Erfüllung aller dem Verkäufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen,
c) Datum, an dem der Verkäufer eine vereinbarte Anzahlung oder Sicherheitsleistung erhält,

jedoch nicht vor Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben und nicht vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten sowie Eingang der vereinbarten Anzahlung. Die Versandbereitschaftsmeldung ist einer Lieferung gleichzusetzen.

(4) Eine Lieferverzögerung um sechs Monate berechtigt den Besteller nicht zur Kündigung des Vertrages.

9 Lieferverzug

(1) Das Einhalten einer Lieferfrist ist immer von der rechtzeitigen Selbstbelieferung des Verkäufers durch seine Zulieferer abhängig.

(2) Der Besteller ist nicht berechtigt, den Auftrag zurückzuziehen oder vom Vertrag zurückzutreten, wenn Lieferungsverzögerungen oder Beschränkungen durch höhere Gewalt, Unbrauchbarkeit eines wichtigen Arbeitsstückes, Betriebsstörungen, Produktionsunterbrechungen in Folge arbeitsrechtlicher Auseinandersetzungen oder des nicht rechtzeitigen oder lückenlosen Hereinkommens der erforderlichen Rohstoffe bzw. des Halbmaterials, oder aus sonstigen Gründen entstehen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat.

(3) In den unter 1) und 2) genannten Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Dies gilt auch dann, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird der Verkäufer in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(4) Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch ein halbes Prozent des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Besteller hat die Möglichkeit nachzuweisen, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, als die Pauschale. Der Verkäufer ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ändert dies nichts an der vereinbarten Fälligkeit der Zahlung.

10 Rücktritt des Verkäufers

(1) Hängt die Liefermöglichkeit von der Belieferung durch einen Vorlieferanten ab und scheitert diese Belieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten haben, so ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dem Besteller steht ein Recht auf Schadensersatz aus diesem Grunde dann nicht zu.

(2) Gleiches gilt, wenn aufgrund von höherer Gewalt oder anderen Ereignissen die Lieferung wesentlich erschwert oder unmöglich wird und der Verkäufer dies nicht zu vertreten hat. Zu solchen Ereignissen zählen insbesondere: Globale Lieferengpässe, Feuer, Überschwemmung, Erdbeben, Arbeitskampf, Betriebsstörungen, Streik und behördliche Anordnungen, die nicht dem Betriebsrisiko des Verkäufers zuzurechnen sind. Der Besteller wird in den genannten Fällen unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit unterrichtet. Bis zu diesem Zeitpunkt erbrachte Zahlungen werden zurückerstattet.

(3) Deckungskäufe auf Kosten des Verkäufers werden nicht anerkannt.

11 Gefahrübergang

(1) Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit Beginn der Verladung bzw. Versendung des Liefergegenstandes an den Käufer oder mit der Übergabe an Spediteur, Frachtführer oder Versandbeauftragten, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung und/oder Inbetriebnahme übernommen hat.

(2) Dies gilt auch dann, wenn der Verkäufer den Versand durchführt oder zur Übernahme der Sachkosten verpflichtet sind, wobei der Verkäufer die Art des Versandes und des Weges frei bestimmen können, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.

(3) Die Verpackung wird vom Verkäufer nach bestem Wissen und Gewissen ausgewählt. Eine Haftung für Verpackungsmängel oder Schäden wird vom Verkäufer jedoch nicht übernommen.

(4) Die versandfertige Ware muss sofort abgerufen werden, sonst ist der Verkäufer berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach eigenem Ermessen zu lagern und als geliefert zu berechnen und Lagergebühr zu erheben.

(5) Eine Transport-Versicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Bestellers. Auch mit der Versandbereitschaft geht die Gefahr auf den Besteller über.

(6) Soweit der Liefergegenstand abgenommen werden muss, ist die Abnahme für den Gefahrenübergang maßgebend. Die Abnahme muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden und darf durch bloßes Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels durch den Käufer nicht verweigert werden.

(7) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Das Gleiche gilt bei Verzögerung der Abnahme und Anzeige der Abnahmebereitschaft entsprechend.

12 Abnahmeverweigerung/Verzug, Vertragsstrafe

(1) Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware oder mit der Bezahlung einer vereinbarten Anzahlung in Verzug oder verweigert der Besteller bereits vor Fälligkeit der Lieferung die Abnahme der Ware, so kann der Verkäufer nach Setzen einer angemessenen Frist, welche mindestens 2 (zwei) Wochen betragen muss, Schadenersatz wegen Pflichtverletzung (§ 280 BGB) bzw. Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung (§ 280 BGB i.V.m. § 286 BGB) verlangen. Der Verkäufer kann dann ohne Nachweis des durch Pflichtverletzung bzw. Verzögerung entstandenen Schaden 30 % des vereinbarten Netto-Kaufpreises als pauschalen Schadenersatz verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass im konkreten Fall kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

13 Eigentumsvorbehalt

(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gelieferten Maschinen und Zubehör solange vor, bis der Besteller sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer beglichen, insbesondere den Saldenausgleich herbeigeführt hat.

(2) Der Kunde ist zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Ware nicht befugt.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist der Verkäufer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn der Verkäufer hätte ihn ausdrücklich schriftlich erklärt. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
(4) Der Besteller ist verpflichtet, die vom Verkäufer gelieferten Maschinen und Zubehör bis zum vollständigen Eigentumsübergang auf pfleglich zu behandeln; insbesondere ist der Besteller verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Weist er den Abschluss einer solchen Versicherung nicht gegenüber dem Verkäufer nach, so ist dieser berechtigt, selbst eine solche Versicherung auf Kosten des Käufers abzuschließen. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(5) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, so dass der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben oder den Rücktritt erklären kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Verkäufer entstandenen finanziellen Ausfall.
(6) Der Besteller ist nur nach Genehmigung des Verkäufers berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Für den Falle des Weiterverkaufes. tritt der Besteller dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen den Drittkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und dem Schuldner (bzw. Dritten) die Abtretung mitteilt. Wird der Liefergegenstand zusammen mit anderen Waren, die dem Verkäufer nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Käufers gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

(7) Der Verkäufer verpflichtet sich, ihm zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

(8) Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht oder der Einlösung fälliger Wechsel oder Schecks ganz oder teilweise in Verzug, liegt eine Überschuldung oder Zahlungseinstellung vor oder ist Vergleichs- oder Insolvenzantrag gestellt, so ist der Verkäufer wir berechtigt, sämtliche noch unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sofort an uns zu nehmen; ebenso kann der Verkäufer die weiteren Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sofort geltend machen; dasselbe gilt bei einer sonstigen wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers. Der Besteller gewährt dem Verkäufer und/oder dessen Beauftragten während der Geschäftszeit Zutritt zu seinen sämtlichen Geschäftsräumen. Das Verlangen der Herausgabe oder Inbesitznahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Verkäufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

14 Verarbeitung / Umbildung

(1) Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltssachen wird durch den Käufer stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Vorbehaltssache mit anderen nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

(2) Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer anteilsmäßig an dem Verkäufer Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer. Wird die Kaufsache mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Für die durch die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(3) Der Käufer tritt an den Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen des Verkäufers an ihn ab, welche durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

15 Transportschäden, Gebrauchte Produkte

(1) Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen. Die erforderlichen Formalitäten hat der Käufer mit dem Frachtführer zu regeln, insbesondere alle notwendigen Feststellungen zur Wahrung von Rückgriffsrechten gegenüber Dritten zu treffen. Soweit handelsüblicher Bruch, Schwund oder ähnliches in zumutbarem Rahmen bleiben, kann dies nicht beanstandet werden.

(2) Beim Verkauf von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung des Verkäufers ausgeschlossen, soweit nicht nachstehend etwas Abweichendes geregelt ist. Gebrauchte Maschinen werden seitens des Verkäufers mit dem noch vorhandenen Zubehör in dem Zustand geliefert, in welchem sie sich bei Vertragsschluss befinden. Jede Haftung für offene und versteckte Mängel ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Maschine vorher vom Käufer nicht besichtigt worden ist, es sei denn, der Verkäufer hat ihr bekannte Mängel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen.

16 Gewährleistung

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Besteller die Ware unverzüglich nach Erhalt, längstens innerhalb von 10 Tagen, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, diesen dem Verkäufer unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Unterlässt der Besteller diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung der Ware nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB.

(2) Die gerügte Ware ist unverändert zur Besichtigung und Überprüfung durch den Verkäufer bereitzuhalten. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber gegen die Verpflichtung verstößt. Die Haftung entfällt auch dann, wenn der Auftraggeber die von uns gelieferte und von ihm gerügte Ware verändert oder falsch angewendet hat.

(3) Für die durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß und ohne vorherige Genehmigung des Verkäufers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Verkäufer unverzüglich zu benachrichtigen ist, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Verkäufer Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Gewährleistungsansprüche auch dann, wenn ohne die Genehmigung des Verkäufers seitens des Käufers oder eines Dritten Änderungs- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen werden.

(4) Die Gewährleistung ist bei Beanstandung von Mängeln nach Wahl des Verkäufers auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung beschränkt. Der Käufer hat dem Verkäufer stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Im Falle eines Stückkaufes reduziert sich die Nacherfüllung auf Mängelbeseitigung. Ersetzte Teile gehen in das Eigentum des Verkäufers über. Für alle Waren gelten unabhängig davon ergänzend Garantiebestimmungen, soweit die Waren mit solchen vom Hersteller versehen worden sind.

(4) Im Falle der Mangelbeseitigung oder der Ersatzlieferung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten bis zur Höhe des Kaufpreises zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Aus- und Einbaukosten hat die Verkäuferin jedoch nur dann zu tragen, wenn die Voraussetzungen einer verschuldensabhängigen Schadensersatzhaftung gegeben sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen. Stellt der Mangel eine unerhebliche Pflichtverletzung dar, so kann der Käufer weder vom Vertrag zurücktreten noch Schadensersatz statt der ganzen Leistung verlangen.

(5) Der Verkäufer ist berechtigt, bezüglich ein- und desselben Mangels drei Nachbesserungsversuche vorzunehmen. Schlagen Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen nach angemessener Frist fehl, kann der Kunde wahlweise Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachen des Vertrags verlangen. Die Frist beträgt mindestens vier Wochen. Nachbesserung oder Ersatzlieferung sind fehlgeschlagen, wenn drei Versuche zur Behebung des Mangels nicht zum Erfolg geführt haben.
(6) Das Recht des Bestellers, Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln geltend zu machen, verjährt in einem Jahr; die Frist beginnt mit der Ablieferung der Sache beim Besteller.

17 Einschränkung und Abwicklung der Gewährleistung

(1) Der Verkäufer übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, ungeeignete, unsachgemäße oder nicht planentsprechende Durchführung von bauseits zu übernehmenden Fundamenterstellungsarbeiten oder vergleichbaren Vorbereitungsarbeiten, natürliche Abnutzung (Verschleiß), fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel oder Austauschwerkstoffe, ungeeigneter Baugrund, mechanische, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf das Verschulden des Verkäufers zurückzuführen sind.
(2) Beim Kauf von Steinbearbeitungsmaschinen gilt zwischen den Vertragspartnern als vereinbart, dass der Besteller diese lediglich im Einschichtbetrieb verwendet. Zum Einschichtbetrieb zählen maximal 2000 Maschinenstunden im Jahr. Für Schäden oder vorzeitigen Verschleiß an der Maschine, welche dadurch entstehen, dass der Besteller die Maschine im Mehrschichtbetrieb bzw. über 2000 Stunden im Jahr einsetzt, haftet der Verkäufer nicht.

(3) Gewährleistung wird nur im Mangelfall geleistet. Keinen Mangel stellt es dar, wenn

– nicht maschinengerechte Steinstücke verwendet wurden, wie sie im technischen Handbuch beschreiben werden

– wenn übliche Toleranzen bei der Bearbeitung von Steinstücken auftreten, die eine branchenübliche Nachbearbeitung erfordern.

– das bearbeitete Material Fehler aufweist, die zu Bearbeitungsproblemen führen

– Politurprobleme auftauchen

– Schleifwerkzeuge bzw. Sägeblätter falsch benutzt werden

18 Gewährleistungsfrist

(1) Die Gewährleistungsfrist beläuft sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf 12 Monate nach erfolgter Ablieferung der durch den Verkäufer gelieferten Ware bei dem Käufer. Die gesetzlichen Gewährleistungsfristen bleiben in folgenden Fällen unberührt:

– Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens des Verkäufers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Unberührt bleibt die Verjährungsfrist auch im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.

19 weitere Schadensersatzansprüche, Verweigerungsrecht, gebrauchte Sachen,

(1) Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem gelieferten Gegenstand selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes bei Personen- oder Sachschäden gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Verkäufer nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, nicht jedoch für Mangelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn, sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt.

(2) Der Verkäufer kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller mit seinen Verpflichtungen, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, in Verzug ist.

(3) Die oben stehenden Regelungen zur Gewährleistung gelten nur für den Kauf fabrikneuer Güter. Beim Verkauf gebrauchter Maschinen ist eine Haftung für Sachmängel – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.

(4) Besondere Bestimmungen für Maschinen einschließlich Software-Steuerung:

a) Die Gewährleistungsfrist beträgt für die gelieferte Maschine und die Steuerungs-Software ein Jahr. Sie beginnt mit der Ablieferung. Im Falle einer förmlichen Abnahme mit dem Datum der Abnahme.

b) Grundsätzlich ist die Haftung auf die Schadensarten begrenzt, die typischerweise von ihr betroffen sind. Atypische Geschehensverläufe sind hiervon nicht erfasst.

c) Die Haftung für Mängelfolgeschäden einschließlich entgangenem Gewinn ist ausgeschlossen, sofern es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer handelt.

d) Die Haftung aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt.

20 sonstiger Schadensersatz

(1) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers beruhen. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

(2) Der Verkäufer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; auch in diesem Fall ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung den Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

(3) Soweit dem Käufer im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung des Verkäufersauf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

(4) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(5) Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ausgeschlossen ist auch die Haftung für Mängel

– durch Korrosion oder gewöhnliche Abnutzung. Die Gewährleistung erstreckt sich insbesondere nicht auf die Abnutzung von Verschleißteilen. Verschleißteile sind alle sich drehenden Teile, alle Antriebsteile und Werkzeuge. Beim Verkauf einer Maschine liegt diesen Gewährleistungsregelungen eine Verwendung im Einschichtbetrieb zugrunde;

– bei Schäden, die durch äußeren Einfluss, unsachgemäße Behandlung bzw. Aufstellung oder Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung, mangelhafte Bedienung, Wartung, Überbeanspruchung oder fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung durch den Käufer oder seine Abnehmer entstanden sind;

– für die Folgen unsachgemäßer und ohne die Einwilligung des Verkäufers vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Käufers;

– wenn gesetzliche oder seitens des Verkäufers erlassene Einbau- und Behandlungsvorschriften von dem Käufer oder seinem Abnehmer nicht befolgt werden, es sei denn, dass der Mangel nicht auf diese Nichtbeachtung zurückzuführen ist.

(6) Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, den gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

21 Erfüllungsverpflichtung, Unmöglichkeit

(1) Die Lieferverpflichtung des Verkäufers unterliegt dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung. Im Falle der nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Belieferung durch Lieferanten sowie Voreigentümer der Ware haftet der Verkäufer nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern eine solche nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung dem Verkäufer die Lieferung und Leistung wesentlich erschwert oder unmöglich macht und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Ist die Behinderung nur von vorübergehender Dauer, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Käufer infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(2) Wenn der Verkäufer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang unmöglich wird, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Im Falle einer teilweisen Unmöglichkeit gilt die vorstehende Regelung nur für den entsprechenden Teil. Der Käufer kann in diesem Fall jedoch vom Gesamtvertrag zurücktreten, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann.

(3) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne von Ziffer 10.2 dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen, sofern sie auf Betrieb des Verkäufers erheblich einwirken, steht dem Verkäufer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Verschlechterungen der finanziellen Lage des Bestellers oder nachträgliches bekannt werden von Tatsachen, welche gegen die Bonität des Bestellers sprechen, berechtigen den Verkäufer ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag. Tritt der Verkäufer aus den vorstehenden Gründen vom Vertrag zurück, so hat der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche.

(4) Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für den Umstand, auf Grund dessen der Verkäufer nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich, so bleibt der Käufer zur Erfüllung verpflichtet.

(5) Nach Rücktritt durch den Verkäufer vom Vertrag bzw. nach ihrer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist der Verkäufer berechtigt, zurückgenommene Ware frei zu verwerten.

22 Schlussbestimmungen.

(1) Für den Fall der Lieferung außerhalb Deutschlands ist der Besteller dafür verantwortlich und haftbar, insbesondere für Sach- und Personenschäden, dass die seitens des Verkäufers gelieferte Maschine den Normen des Drittstaats entspricht, er stellt den Verkäufer insoweit von der Haftung frei.

(2) Im Falle der Übertragung des gesamten oder eines Teils des Betriebes des Verkäufers stimmt der Besteller allen Abtretungen von Forderungen zu und tritt in das Geschäftsverhältnis mit dem neuen Inhaber des Betriebes ein.

(3) Der Besteller ist verpflichtet, dem Verkäufer jede Einstellung bzw. Veränderung Dritter an der gelieferten Maschine mitzuteilen, und haftet dafür.

(4) Die Abnahme der Maschine findet in den Betriebsräumen des Bestellers statt. Der Besteller hat den Mitarbeitern des Verkäufers dazu Zutritt zu seinen Betriebsräumen zu gestatten und die Abnahme innerhalb von 7 Tagen nach Aufstellung durchzuführen.

(5) Bei Inzahlungnahme von Gebrauchtmaschinen ist der Besteller verantwortlich für Abbau der Maschine und Vorbereitung für das Laden und das Laden selber. Der Verkäufer schuldet nur die Bereitstellung eines Transpostfahrzeugs.

23 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Datenschutz

(1) Für die Verträge und die Rechtshandlungen, die zu ihrem Abschluss geführt haben und zu ihrer Ausführung vorgenommen werden, gilt ausschließlich deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

(2) Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz des Verkäufers.

(3) Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers oder am Sitz des Verkäufers zu klagen.
(4) Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer- auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des geltenden deutschen und europäischen Datenschutzrechts zu bearbeiten und zu speichern und durch von der Verkäuferin beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.

24 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.